StartIhr gutes RechtNeuere Rechtsprechung zur Hilfsmittelversorgung für Vereins- und Freizeitsport

Neuere Rechtsprechung zur Hilfsmittelversorgung für Vereins- und Freizeitsport

In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es in der Zwischenzeit eine Reihe von Entscheidungen, die den Klägerinnen und Klägern den Anspruch auf eine adäquate Hilfsmittelversorgung für die Teilnahme am Vereins- und Freizeitsport zugesprochen haben. Regelmäßig wurde dabei der Träger der Eingliederungshilfe als leistungspflichtig angesehen. (Lediglich für die Teilnahme am Schulsport wird gelegentlich noch ein Anspruch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.)

So entschied beispielsweise das SG Mannheim mit Urteil vom 4.2.2020 – Az.: S 9 SO 1824/19, dass eine sportliche Betätigung im Verein Teil des gesellschaftlichen Lebens sei und damit zum „Leben in der Gesellschaft“ im Sinne des § 90 Abs. 5 SGB IX gehöre. Die Teilnahme am Vereinssport sei nach Auffassung des Gerichts mit dem zur Verfügung stehenden Alltagsrollstuhl nicht möglich. Der beklagte Träger der Eingliederungshilfe sei daher verpflichtet, den Kläger mit einem Sportrollstuhl zu versorgen, der die Teilnahme ermögliche. (vgl. auch LSG Schleswig, Urteil vom 27.11.2013, Az.: L 9 SO 16/11)

Aber auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, wo die Gerichte bisher seit Jahren einhellig die Auffassung des BSG umsetzten, dass eine Hilfsmittelversorgung für den Vereins- und Freizeitsport nicht dem Basisausgleich zuzurechnen sei, für den die GKV leistungspflichtig ist, zeichnet sich aktuell möglicherweise eine positive Entwicklung ab.

So wie beispielsweise im Urteil des LSG Bayern vom 30.04.2019 – Az.: L 4 KR 339/18… Zwar darf dabei nicht verkannt werden, dass das Urteil zum sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich (Versorgung mit einer Sportprothese) ergangen ist, bei dem seit jeher großzügigere Maßstäbe angesetzt werden als beim mittelbaren Behinderungsausgleich (wie beispielweise der Rollstuhlversorgung). Gleichwohl lassen verschiedene Formulierungen in den Urteilsgründen aufhorchen und sich auch auf den mittelbaren Behinderungsausgleich übertragen:

Das LSG geht zunächst von den alten Grundsätzen aus, die das BSG in seinem Urteil vom 21.03.2013 (B 3 KR 3/12 R) formuliert hat. Das BSG hatte damals ausgeurteilt, dass die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung gehöre. Dieser Rechtssatz könne jedoch nach Ansicht des LSG auf den Fall der Klägerin keine Anwendung finden, weshalb es der Klägerin den Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung zugesprochen hat. Zwar übe die Klägerin, so das Gericht in den Urteilsgründen, bereits professionellen Dressurreitsport aus, wobei sie keine Prothese verwende. Dagegen seien insbesondere Ballsportarten, Handbikefahren und Schwimmen aufgrund der Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten ausgeschlossen. Liegeradfahren sei nur auf ebenen Flächen – und damit nur sehr eingeschränkt – möglich.

Der durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) geänderte Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX gebiete die Zulassung von Ausnahmen von dem Rechtssatz, die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports gehöre nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung. In seinem Urteil vom 15.03.2018 (B 3 KR 18/17 R) habe auch das BSG bereits auf die Änderung durch das BTHG hingewiesen.

Bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 33 SGB V sei das gesamte materielle und soziale Umfeld einschließlich der individuellen privaten und beruflichen Lebensgestaltung zu ermitteln und auf dieser Basis zu entscheiden, ob das begehrte Hilfsmittel im alltäglichen Lebensumfeld wesentliche Gebrauchsvorteile biete, die die Klägerin nach ihren individuellen Fähigkeiten auch tatsächlich nutzen könne, bzw. welches konkrete Versorgungskonzept bei ihr zur Bewältigung des Alltagslebens anstelle dessen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sei.

Für den Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V sei mit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber inzwischen mit dem BTHG vom 23.12.2016 den Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX idF des BTHG ausdrücklich entsprechend dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) neu gefasst und dabei dem Wechselwirkungsansatz noch mehr Gewicht beigemessen habe als nach dem bis dahin geltenden Recht. Danach komme es nicht allein auf die wirklichen oder vermeintlichen gesundheitlichen Defizite an. Im Vordergrund stehe vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes und der individuellen Bedarfe zu wohnen (BSG, a.a.O., Rn. 44 f. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Das LSG Bayern folgerte daraus, dass bei der Prüfung von Ansprüchen nach § 33 SGB V nach aktuellem Recht individuellen Wünschen größeres Gewicht beizumessen sei als nach der früheren Rechtslage, die noch dem zitierten des BSG Urteil vom 21.03.2013 zu Grunde lag. Dabei sei auch die Förderung von Freizeitsport durch eine Hilfsmittelversorgung nicht ausgeschlossen. Der Wunsch der Klägerin, neben dem Dressurreiten als Leistungssport weitere Sportarten auszuüben, sei ein nachvollziehbarer persönlicher Wunsch hinsichtlich ihrer individuellen Lebensgestaltung, gerade weil ihr auf Grund des komplexen Behinderungsbildes, das auch den Gebrauch der Arme stark einschränkt, weitere Sportarten ohnehin nicht zugänglich seien. Soweit sie mit anderen Menschen gemeinsam laufen wolle, mache sie gleichzeitig einen Bedarf an Integration geltend. Abschließend weist das LSG darauf hin, dass die zugesprochen Hilfsmittelversorgung nicht der Förderung des Leistungssports diene, welche nicht in den Aufgabenbereich der GKV falle, da die Klägerin die streitgegenständlichen Prothesen nicht für das Dressurreiten, das sie als Leistungssport ausübt, begehre. Vielmehr benötige sie sie, um dem allgemeinen Bedürfnis nach Sport, vor allem nach Joggen, nachkommen zu können.

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die vorsichtige Hoffnung angebracht, dass mit Blick auf den neuen Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX eine Veränderung in der Rechtsprechung zur Leistungspflicht der GKV herbeigeführt werden kann.

Bis es soweit ist, werden Anträge auf Hilfsmittelversorgung für den Vereins- und Freizeitsport von den Krankenkassen vermutlich weiterhin gem. § 14 SGB IX an die Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet werden. Wenn Ihnen/euch so etwas passiert, ist es wichtig, dass am Verfahren des EGH-Trägers mitzuwirken und keinesfalls den Antrag zurückzunehmen. Der EGH-Träger ist als zweitangegangener Träger verpflichtet, den Anspruch nicht nur nach seinem Recht (SGB IX, Teil 2) zu prüfen, sondern auch nach dem Recht der GKV (SGB V). Durch die Weiterleitung ist daher mitnichten das letzte Wort zu der Frage gesprochen, ob es nicht am Ende doch eine Leistung der GKV ist.

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