„Wer eine Behinderung hat, darf auf den gekennzeichneten Stellflächen parken.“ Das stimmt nicht so ganz. Um auf einem Behindertenparkplatz zu parken, benötigen Sie den blauen Parkausweis. Eine wichtige Information vorab: Mit diesem blauen Parkausweis dürfen Sie nicht nur auf speziell ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken – er ist der EINZIGE Ausweis, der ohne Einschränkungen zum Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen berechtigt! Dieser Ausweis ist bundes- und EU-weit gültig.
Ab wann habe ich ein Recht auf den blauen Parkausweis?
Für den Erhalt des blauen Parkausweises müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Dazu zählt in jedem Fall ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), beidseitig fehlende Gliedmaßen, „Bl“ (blind) oder vergleichbare Einschränkungen. In der Regel sind Berechtigte Rollstuhlfahrende oder Personen mit sehr starken Mobilitätseinschränkungen.
Wo kann man den „Blauen“ beantragen?
Der Antrag für den Behindertenparkausweis wird bei der zuständigen Behörde gestellt, und das ist zumeist die lokale Straßenverkehrsbehörde oder das Straßenverkehrsamt am Wohnort (Straßenverkehrsbehörde in Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihrem Landkreis). Ein Führerschein ist für die Ausstellung des Parkausweises nicht erforderlich, da der Ausweis auch von Begleitpersonen genutzt werden kann. Er ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die berechtigte Person. Ein Antrag kann formlos eingereicht werden, und die Ausstellung ist kostenlos. Wichtig ist, dass Sie folgende Unterlagen einreichen:
- aktuelles Lichtbild im Passbildformat (kein Selfie)
- Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) mit den Merkzeichen „aG“ und/oder „Bl“
- Kopie des Bescheids, der diese Merkzeichen anerkennt!
- unterschriebener Antrag auf einen Parkausweis für Behinderte
- Bescheinigung zur Gleichstellung (falls vorhanden)
Wichtige Hinweise zur Nutzung: Die Gültigkeit ist auf maximal fünf Jahre befristet. Der blaue Parkausweis muss immer sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe – außerhalb des Sichtfelds natürlich …
Welche Parkerleichterungen bietet der blaue Behindertenparkausweis?
Abgesehen von der Nutzung der speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätze, gibt es deutschlandweit weitere Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen, um die Mobilität und Teilhabe am öffentlichen Leben zu erleichtern. Als Inhaber:in des blauen EU-Parkausweises dürfen Sie wie folgt parken:
- auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen (mit Rollstuhlfahrersymbol)
- bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Parkscheibe erforderlich)
- die zugelassene Parkdauer in Zonen mit Parkzeitbegrenzung darf überschritten werden
- in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
- auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden
- kostenlos und zeitlich unbegrenzt an Parkuhren und Parkscheinautomaten (maximal 24 Stunden)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen, sofern der Verkehr nicht behindert wird
- in Bereichen mit Zonenhalteverboten darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden
Weitere Parkausweise in Deutschland
Neben dem blauen EU-einheitlichen Behindertenparkausweis gibt es in Deutschland tatsächlich noch weitere Parkausweise bzw. -erleichterungen für Menschen mit Behinderung.
Orangefarbener Parkausweis
Der orangefarbene Parkausweis bietet einige Parkerleichterungen, ist aber weniger umfassend als der blaue Ausweis. Er kann von folgenden Personengruppen beantragt werden:
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) und „B“ (Begleitperson) und
- einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule oder
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule sowie einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung mit einem GdB von mindestens 70
Parkerleichterungen mit diesem Ausweis:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden
- Überschreiten der Parkzeit im Zonenhalteverbot
- Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
Sonderregelungen:
- Ohnhänder erhalten eine Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken an Parkuhren und zum Parken ohne Parkscheibe.
- Bei vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung „(aG)“ kann eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Wichtig: Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen!
Gelber Parkausweis
Einige Bundesländer haben zusätzliche Parkerleichterungen für bestimmte Personengruppen eingeführt, die durch einen gelben Parkausweis gekennzeichnet werden. Auch wenn die genauen Regelungen für den gelben Parkausweis nach Bundesland und Kommune leicht variieren, sollen sie zumindest Möglichkeiten der Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen bieten. Ein Beispiel: Die gelbe Parkerleichterung aus Schleswig-Holstein ist zusätzlich nur in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gültig. Da ist also Recherche vor dem Parken in einem anderen Bundesland empfohlen …
Wichtiger Hinweis zur Nutzung der orangen und gelben Parkausweise:
- Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
- In der Regel beträgt die maximale Parkdauer 24 Stunden, sofern nicht anders angegeben.
- Auf Privatgelände können abweichende Regelungen gelten.
- Der Parkausweis darf nur in Anwesenheit des:der Berechtigten genutzt werden. Er ist ebenfalls personengebunden!
- In manchen Fällen gilt die Voraussetzung, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Weder der orangefarbene und schon gar nicht der gelbe Ausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol.
Beachten Sie, dass die Berechtigungen und Voraussetzungen für die verschiedenen Parkausweise von Bundesland zu Bundesland variieren können! Informieren Sie sich bei ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt über die Regelungen in ihrer Region.