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Selbstständiges Wohnen mit Behinderung

Das selbstbestimmte Wohnen in den eigenen vier Wänden ist ein elementarer Baustein der Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

Auch das Bundessozialgericht hat dieses essentielle Grundbedürfnis schwerbehinderter Menschen bereits des Öfteren als anspruchsbegründenden Tatbestand herausgearbeitet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können.

Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt.

So hat das BSG beispielsweise mit Urteil vom 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R, konkret entschieden, dass ein optischer Rauchmelder für gehörlose Menschen als Hilfsmittel im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs von den gesetzlichen Krankenkassen zu übernehmen ist. Rauchwarnmelder gehörten, so das BSG, heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienten daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens.

Neben dem Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zur Sicherstellung eines möglichst selbstbestimmten Wohnens durch die gesetzlichen Krankenkassen ist stets auch an Ansprüche gegen andere Träger zu denken.

So ist bei Vorliegen eines Pflegegrades die Bezuschussung einer sog. wohnumfeldver-bessernden Maßnahme mit bis zu 4.000 EUR möglich. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die sowohl die Erleichterung als auch die selbstständigere Lebensführung in der eigenen Wohnung unterstützen. Charakterisierend für diese Maßnahmen im Gegensatz etwa zur Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln ist, dass eine feste Verbindung mit der Wohnung oder eine Veränderung der Bausubstanz erfolgt, wie beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder die Verbreiterung einer Tür.

Des Weiteren ist an Leistungen der Eingliederungshilfe zu denken. Hier besteht ein Anspruch auf Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht.

So hat das BSG beispielsweise im Falle eines 10-jährigen Jungen entschieden, dass der Einbau eines Fahrstuhls als Hilfe beim Umbau bzw. der Ausstattung der Wohnung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehöre. Mit dem Einbau eines Fahrstuhls in das elterliche Wohnhaus könne auch ein Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, nämlich den Jungen in die Gesellschaft einzugliedern, ihm insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen. (BSG, Urt. v. 20.9.2012, B 8 SO 15/11 R)

In bestimmten Situationen kommen z. B. mit der gesetzlichen Unfallversicherung oder auch dem Integrationsamt weitere Kostenträger in Betracht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in vielen Gesetzen Ansprüche geschaffen hat, die sicherstellen sollen, Menschen mit einer Behinderung eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung in den eignen vier Wänden zu ermöglichen. Es lohnt sich, sich in Ruhe mit dem eignen Bedarf und den dafür geschaffenen Anspruchsgrundlagen auseinanderzusetzen.

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