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StartGeneration PlusFrüher in Rente mit einer Schwerbehinderung?

Früher in Rente mit einer Schwerbehinderung?

Ein Überblick über die Möglichkeiten und Voraussetzungen

Rente mit 67? Für viele ist das eine lange Strecke – erst recht für Menschen, die mit gesundheitlichen Einschränkungen leben. Doch mit einer anerkannten Schwerbehinderung kann man in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen früher in den Ruhestand gehen. Die Altersrente für Schwerbehinderte bietet Betroffenen die Chance, sich eher aus dem Berufsleben zurückzuziehen. Doch wer hat Anspruch, und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Schwerbehindert – was heißt das konkret?

Voraussetzung für diese Form der Altersrente ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Dieser muss durch einen Schwerbehindertenausweis belegt werden, ausgestellt in der Regel vom zuständigen Versorgungsamt. Ohne diesen offiziellen Nachweis ist ein früherer Renteneintritt nicht möglich.

Neben dem GdB zählt vor allem eins: Zeit. Genauer gesagt 35 Jahre an rentenrechtlich relevanten Zeiten. Das klingt zunächst nach einer Ewigkeit, doch zu diesen Jahren zählen nicht nur die klassischen Arbeitsjahre in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Auch Kindererziehungszeiten, Pflege von Angehörigen, Schul- oder Studienjahre ab dem 17. Lebensjahr, Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von ALG I oder Krankengeld und sogar freiwillige Beitragszeiten können angerechnet werden.

Wie früh ist „früh“?

Abschlagsfrei in Rente – das geht für schwerbehinderte Menschen regulär ab 65 Jahren, bei früheren Jahrgängen vor 1964 teils schon ab 63. Wer will, kann sogar bis zu drei Jahre früher gehen, also schon mit 62, allerdings sind dafür aber dauerhafte Kürzungen in Kauf zu nehmen. Die Rentenminderung liegt dann bei 0,3 % pro Monat. Bei drei Jahren wären das also 10,8 % weniger Rente. Wichtig zu wissen: Diese Kürzung bleibt auch für Hinterbliebene bestehen.

Hinzuverdienst ist erlaubt

Seit 2023 dürfen Menschen, die eine Altersrente beziehen, unbegrenzt hinzuverdienen. Dies gilt auch, wenn sie eine (vorgezogene) Altersrente bei einer Schwerbehinderung beziehen. Wer also noch Freude an einem Nebenjob hat oder finanziell aufstocken möchte, kann dies ohne Anrechnung auf die Rente tun. Das schafft zusätzliche Flexibilität und entlastet viele, die nicht ganz aus dem Arbeitsleben aussteigen wollen.

Sonderregelung: Arbeit in Werkstätten für behinderte Menschen

Personen, die in einer sogenannten WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen) arbeiten, haben außerdem häufig Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Wurden 20 Jahre lang Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, besteht meist ein Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung. Diese wird auch gezahlt, wenn weiterhin in der Werkstatt gearbeitet wird, und in der Regel später automatisch in eine Altersrente umgewandelt.

Praxistipps

Der Rentenantrag sollte idealerweise drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Wer sich später entscheidet, riskiert finanzielle Einbußen, denn die Rente wird dann nicht rückwirkend gezahlt. Und: Auch wenn die Schwerbehinderung nach Rentenbeginn aberkannt wird, bleibt der Anspruch bestehen.

Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Teilrente. Wer sich nur einen Teil der Altersrente auszahlen lässt, kann den anderen Teil zunächst schützen – zum Beispiel vor Abschlägen durch einen zu frühen Rentenbeginn.

Gut beraten ist halb gewonnen

Für individuelle Fragen rund um den Renteneintritt lohnt sich eine persönliche Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung. Auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steht als Anlaufstelle zur Verfügung. Wer mag, kann über den Renteneintrittsrechner der Stiftung Warentest berechnen lassen, ab wann sich ein früher Ruhestand lohnt und mit welchen Einbußen zu rechnen ist.

Für weitere Fragen zum Thema Renteneintritt wenden Sie sich gern an: Deutsche  Rentenversicherung oder das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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