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StartAktiv im RolliDer Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis

Ihr Recht auf Nachteilsausgleich

Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtliches Dokument in Deutschland, das eine schwere Behinderung nachweist. Er gewährt Zugang zu besonderen Rechten und Vergünstigungen und dient als wichtiger Nachweis, um Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzungen und Anspruch

  • erforderlicher Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
  • Wohnsitz oder Arbeitsort in Deutschland
  • Behinderungen (körperlich, geistig, seelisch oder Sinnesbeeinträchtigungen), die länger als sechs Monate andauern

Beantragung und Ausstellung

Die Beantragung erfolgt beim Versorgungsamt des Landratsamts am Hauptwohnsitz. Die Ausstellung ist kostenlos. Für die Antragstellung ist ein biometrisches Passfoto erforderlich, sofern die antragstellende Person das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Nicht-EU-Bürger:innen müssen zusätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen.

Inhalt des Ausweises

  • Grad der Behinderung (GdB)
  • Merkzeichen spezifischer Behinderungen (z. B. „B“ für Begleitung)
  • Name und Foto der besitzenden Person
  • Ausstellungsdatum und ggf. Befristungsdatum
Vorderseite eines zweifarbigen Muster-Schwerbehindertenausweises. Darauf ist ein Portraitfoto sowie Schrift zu erkennen.
Dieses Muster ist absichtlich in schlechter Qualität dargestellt, um Fälschern ihre Arbeit zu erschweren.
Vorderseite eines zweifarbigen Muster-Schwerbehindertenausweises. Darauf ist Schrift zu erkennen.
Dieses Muster ist absichtlich in schlechter Qualität dargestellt, um Fälschern ihre Arbeit zu erschweren.

Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis

Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchten, müssen Sie einige Formulare ausfüllen und bestimmte Unterlagen einreichen. Zwar ist der Ausweis bundesweit einheitlich, jedoch können die Antragsformulare je nach Bundesland variieren.

Falls Sie Unterstützung benötigen oder Fragen haben, stehen Ihnen verschiedene Beratungsstellen zur Verfügung, darunter Behinderten- und Sozialverbände, die betriebliche Schwerbehindertenvertretung oder die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).

Antragstellung

Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt oder Bürgerbüro. Die benötigten Formulare erhalten Sie:

  • direkt beim Versorgungsamt oder Bürgerbüro,
  • über die Schwerbehindertenvertretung Ihrer Arbeitsstätte,
  • telefonisch beim Amt oder
  • als Download auf der Website des zuständigen Versorgungsamts.

Ob eine Online-Antragstellung möglich ist, entnehmen Sie bitte der Internetseite Ihres Versorgungsamts.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigelegt werden:

  • biometrisches Passfoto (ab dem zehnten Lebensjahr)
  • Feststellungsbescheid über eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
  • mindestens 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
  • für Nicht-EU-Bürger:innen: gültiger Aufenthaltstitel

Sobald der Antrag vollständig ausgefüllt und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, reichen Sie ihn bei der zuständigen Behörde ein. Falls keine Rückfragen bestehen, wird die Bearbeitung automatisch fortgesetzt.

Vorteile, Rechte, Nachteilsausgleiche mit dem Schwerbehindertenausweis

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf verschiedene Rechte und Nachteilsausgleiche, um ihre behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu verbessern. Die meisten dieser Nachteilsausgleiche müssen beantragt werden und sind abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) sowie von eventuellen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Ein Schwerbehindertenausweis ist für die Inanspruchnahme der meisten Nachteilsausgleiche erforderlich, da er als amtlicher Nachweis der Schwerbehinderung dient.
Somit bietet der Schwerbehindertenausweis eine Vielzahl von Vorteilen, mit dem Ziel, die Lebensqualität und gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern. Die wichtigsten wären:

Mobilität:
Auch in der Mobilität bringt der Schwerbehindertenausweis verschiedene Vorteile mit sich. Dazu gehören Vergünstigungen oder kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs sowie Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer. Zudem können Betroffene spezielle Parkausweise beantragen, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen (siehe Beitrag „Tatort Behindertenparkplatz“).

Arbeitsleben:
Schwerbehinderte Arbeitnehmende genießen besonderen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf Anpassungen ihres Arbeitsplatzes. Zudem stehen ihnen zusätzliche Urlaubstage zu, sofern sie mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 haben. Bei einer Fünftagewoche sind das fünf Tage extra. Gleichgestellte Beschäftigte und Personen mit einem GdB unter 50 erhalten diesen Zusatzurlaub nicht.

Finanzielle Vorteile:

  • steuerliche Vergünstigung (bspw. erhöhter Behinderten-Pauschbetrag)
  • Vergünstigungen beim Autokauf (Beim Neuwagenkauf gewähren diverse Autohersteller behinderten Personen einen Rabatt. Zudem gibt es die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV), die regelt, welche Zuschüsse zum Kauf und zur Umrüstung eines Fahrzeugs für Behinderte sowie für die Erlangung eines Führerscheins beantragt werden können.)
  • Rabatte im Bereich der Kommunikation, z. B. bei Telefonanbietern
  • mögliche Ermäßigung/Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Soziale Teilhabe:
Der Schwerbehindertenausweis bietet weitere Vorteile, darunter Ermäßigungen bei Kultur- und Freizeitangeboten wie Museen, Theatern oder Kinos. Zudem haben Inhabende oft Vorrang bei der Vergabe von öffentlich gefördertem Wohnraum. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich.

Gesundheit und Pflege:
Vorteile mit dem Schwerbehindertenausweis gibt es auch im Bereich Gesundheit und Pflege. Dazu zählen die bevorzugte Bearbeitung von Anträgen auf Pflegeleistungen oder Hilfsmittel sowie ein möglicher Mehrbedarf bei der Sozialhilfe.

Weitere Leistungen:
Zusätzlich gibt es weitere Unterstützungen, etwa Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, Hilfe im Bildungs- und Studienbereich, Wohnraumförderung sowie spezielle Regelungen im Krankheitsfall und bei der Rente.

Hinweis: Nicht alle, die eine Behinderung nachweisen können, haben automatisch Anspruch auf alle Nachteilsausgleiche. Ob diese gewährt werden, ist abhängig von dem Grad der Behinderung, den eingetragenen Merkzeichen und natürlich von der Art der Behinderung.

Grad der Behinderung (GdB)

Der GdB ist die Grundlage zur Gewährung von Nachteilsausgleichen und Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen und ist als Maßeinheit zu sehen, der die Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung bemisst. Auf einer Skala von 20 bis 100 wird er in Zehnerschritten angegeben, und 100 stellt den schwersten Grad der Behinderung dar.

Wichtige Merkmale des GdB

Er misst die Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, nicht die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Zudem berücksichtigt der GdB körperliche, geistige, seelische als auch Sinnesbeeinträchtigungen, die länger als sechs Monate andauern. Bei mehreren Behinderungen werden die Einzelwerte nicht addiert, sondern in einer Gesamtschau bewertet. Ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis liegt erst ab einem GdB von 50 vor. Ab diesem Wert gilt eine Person als schwerbehindert. Beim zuständigen Versorgungsamt erfolgt auf Antrag die Feststellung durch versorgungsärztliche Gutachtende.

Bedeutung der Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis

Die Merkzeichen werden auf der Rückseite des Ausweises eingetragen und ermöglichen die Inanspruchnahme spezifischer Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen. Außerdem kennzeichnen sie die Art der Behinderung und die damit verbundenen Rechte.

Eine Aufführung der Merkzeichen mit Erklärung, der Hintegrund ist Mintgrün.

Wie wird der GdB bestimmt?

Diese Frage ist nicht nur interessant, sondern auch wichtig: Mit mehreren Behinderungen ist der Gesamt-Grad kein Ergebnis durch schlichte Addition der einzelnen GdB-Werte. Es werden die Auswirkungen der Beeinträchtigungen als Gesamtbild unter Rücksichtnahme ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander festgestellt.

Vorgehensweise bei der Bestimmung

Die Bestimmung des Gesamt-GdB erfolgt nach einer bestimmten Vorgehensweise. Ausgangspunkt ist die Funktionsstörung mit dem höchsten Einzel-GdB, die als führende Behinderung betrachtet wird. Anschließend wird geprüft, ob und in welchem Maße weitere Funktionsstörungen das Gesamtausmaß der Behinderung erhöhen. In der Regel werden Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von weniger als 10 nicht berücksichtigt. Dagegen können Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von mindestens 20 zur Erhöhung des Gesamt-GdB beitragen, allerdings geschieht dies nicht automatisch.

Die Gesamtbewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Funktionsstörungen. Dabei wird geprüft, ob die Auswirkungen unabhängig voneinander sind oder sich überschneiden bzw. gegenseitig verstärken.
Die Bildung des Gesamt-GdB ist keine rein mathematische Berechnung, sondern eine individuelle Einschätzung durch Sachverständige. Diese berücksichtigen neben den medizinischen Befunden auch allgemeine Erfahrungswerte.

Kann der GdB geändert oder korrigiert werden?

Bei einem Änderungsantrag spricht man gemeinhin auch von einem Verschlimmerungsantrag. Um den Grad der Behinderung (GdB) zu ändern oder korrigieren zu lassen, sind einige Punkte zu beachten:

Voraussetzungen für den Änderungsantrag

  • Es muss eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands vorliegen.
  • Rauf oder runter? Eine Änderung sollte mindestens 10 GdB-Punkte nach oben oder unten betragen.
  • Eine gesundheitliche Veränderung muss mehr als sechs Monate anhalten/voraussichtlich so lange andauern.

Antragstellung:

  • Schriftlich: Es muss ein Neufeststellungsantrag ausgefüllt und bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
  • Online: Viele Versorgungsämter bieten diese Möglichkeit an.
  • Persönlich: Man kann der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift den Antrag abgeben.

Nötige Unterlagen:
Sie benötigen alles, was Ihre gesundheitliche Veränderung belegen kann: Berichte und/oder Entlassungsbriefe sowie aktuelle medizinische Befunde. Die Behörde kann Ihren Fall deutlich besser beurteilen, je aussagekräftiger die eingereichten Dokumente sind!

Wichtig: Da der GdB komplett neu ermittelt wird, ähnelt das gesamte Verfahren dem Erstantrag. Werden Verbesserungen festgestellt, besteht auch ein Risiko einer Herabstufung des GdB. Eine Beratung durch Fachleute, wie bspw. durch den Sozialverband VdK, ist empfehlenswert, bevor der Änderungsantrag gestellt wird. Wenn Sie einen Bescheid erhalten haben, mit dessen Ergebnis Sie nicht zufrieden sind, beachten Sie unbedingt die Widerspruchsfrist von einem Monat!

Einen Änderungsantrag gilt es, sorgfältig zu überdenken und vorzubereiten. Neben den Chancen kann er auch Risiken bergen, weswegen eine fachlich fundierte Beratung und aktuelle medizinische Unterlagen unerlässlich für den Erfolg des Antrags sind.

 

Hinweis: Dieser Artikel wurde mit größter Sorgfalt und auf Basis fundierter Recherchen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen. Rechtliche oder individuelle Fragen sollten stets mit den zuständigen  Behörden oder Fachstellen geklärt werden.

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