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Was macht Behindertenparkplätze so besonders?

Alle haben sie schon gesehen: Behindertenparkplätze. Doch was macht so einen Parkplatz eigentlich besonders? Wie ist er gekennzeichnet, und welche Maße hat er eigentlich?
So viel vorab: Es gibt ja bei uns für alles eine Norm und so natürlich auch für Behindertenparkplätze.

Wie ist ein Behindertenparkplatz gekennzeichnet?

Diese besonderen Parkplätze sind mit dem Zusatzzeichen 1044-10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgestattet, das eine:n Rollstuhlfahrer:in symbolisiert. Die Parkfläche selbst ist oft blau markiert oder mit dem Rollstuhlsymbol auf dem Boden gekennzeichnet. Bei individuell zugewiesenen Parkplätzen können zusätzlich das Nummernschild und die Parkausweisnummer angegeben sein.

Besondere Merkmale

Die Lage ist meist in unmittelbarer Nähe zu Eingängen von Gebäuden oder wichtigen Einrichtungen. Zudem ist er so gestaltet, dass ein barrierefreier Zugang zum Fahrzeug als auch zu angrenzenden Gebäuden möglich ist. Auch besitzt dieser Parkplatz eine besondere Oberfläche: Der Belag muss eben, fest und rutschfest sein, um die Nutzung mit Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen zu erleichtern.

Welche Maße hat ein Behindertenparkplatz?

Die Abmessungen eines Behindertenparkplatzes sind größer und unterscheiden sich in ihren Ausmaßen zu herkömmlichen Parkplätzen:

  • Breite: mindestens 3,50 Meter
  • Länge: senkrechte Aufstellung zur Fahrbahn: mindestens 6 Meter; parallele Aufstellung zur Fahrbahn: mindestens 7,50 Meter
  • Bewegungsraum: Zusätzlich wird oft ein Streifen von ca. 150 Zentimetern als Bewegungsraum empfohlen.

Um das vollständige Öffnen der Fahrzeugtüren, das Ein- und Aussteigen sowie das Ein- und Ausladen von Mobilitätshilfen wie Rollstühlen zu erleichtern, sind diese großzügigen Maße nötig.

Ein weißes Rollstuhlfahrer-Symbol auf Asphalt.

Wer darf die Behindertenparkplätze nutzen?

Ausschließlich Inhabende des blauen Parkausweises sind berechtigt, diese Parkplätze zu nutzen! Der Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus. Auch im Zusammenhang mit einem Parkausweis in Orange oder Gelb ist Ihnen das Parken nicht erlaubt.

Welche Strafen sieht der Bußgeldkatalog bei Missbrauch eines Behindertenparkplatzes vor?

Abhängig von der Art des Verstoßes können bei nicht notwendiger Nutzung eines Behindertenparkplatzes verschiedene Strafen drohen. Wer ohne gültigen blauen EU-Parkausweis verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen. Auch wenn andere freie Behindertenparkplätze in der Nähe sind, kann das Fahrzeug sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die anfallenden Abschleppkosten kommen zusätzlich zum Bußgeld und den Verwaltungsgebühren hinzu.

Hinweis: Bereits nach drei Minuten Parkdauer kann das Fahrzeug sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden – und das ohne vorangegangene Versuche, den:die Fahrzeughalter:in zu erreichen!

Strafrechtliche Konsequenzen

Eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB liegt vor, wenn man einen gefälschten Behindertenparkausweis verwendet.
Und: Das unbefugte Nutzen eines fremden, echten Parkausweises kann unter Umständen als Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB gewertet werden.
Die rechtliche Grauzone: Legt jemand lediglich einen fremden, echten Parkausweis ins Auto, ohne diesen zu verändern, dann droht in diesem Fall nur ein Bußgeld. Der § 281 StGB greift laut einem Beschluss des OLG Stuttgart von 2013 dann nicht.

Geplante Gesetzesänderung

Es gibt einen Gesetzesentwurf, der vorsieht, den unbefugten Gebrauch oder die Überlassung eines Schwerbehindertenausweises oder Behindertenparkausweises mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu ahnden. Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, gibt es Bestrebungen für einen neuen Straftatbestand. In den meisten Fällen ist für das unberechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen mit Strafen aus dem Register der Ordnungswidrigkeiten zu rechnen. Eine strafrechtliche Verfolgung stellt eher die Ausnahme dar.

Ein blaues Schild mit weißem P und einem weißen Kasten mit einem Rollstuhlfahrersymbol an einer Steinwand.

Behindertenparkplätze auf privaten Grundstücken

Behindertenparkplätze auf privaten Grundstücken, zum Beispiel bei Einkaufsläden, haben grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die vor öffentlichen Gebäuden, unterscheiden sich aber in einigen rechtlichen Aspekten:

Öffentliche Parkplätze unterliegen direkt der Straßenverkehrsordnung (StVO) und werden behördlich überwacht.

Private Parkplätze fallen unter das Hausrecht des:der Eigentümers:in, der:die die Nutzungsregeln festlegt. Allerdings orientieren sich diese Regeln üblicherweise an den öffentlichen Vorgaben.

Kennzeichnung, Gestaltung, Nutzungsberechtigung

Sowohl öffentliche als auch private Behindertenparkplätze sollten mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sein, die vorgeschriebenen Mindestmaße einhalten (3,50 Meter Breite, 6 bis 7,50 Meter Länge) und selbstverständlich barrierefrei zugänglich sein.
Egal ob privat oder öffentlich: Auf beiden Arten von Parkplätzen dürfen nur Personen mit einem gültigen Behindertenparkausweis parken.

Durchsetzung der Regeln und Bußgelder

Bei öffentlichen Parkplätzen können Ordnungsamt und Polizei Verstöße ahnden und Fahrzeuge abschleppen lassen. Zudem droht ein Bußgeld von 55 Euro plus mögliche Abschleppkosten. Bei privaten Parkplätzen kann der:die Eigentümer:in oder der:die Betreibende vom Hausrecht Gebrauch machen und Falschparkende abschleppen und die Kosten für das Abschleppen dem:der Falschparkenden in Rechnung stellen lassen.

Bedeutung und Akzeptanz

Obwohl die rechtliche Handhabung leicht unterschiedlich ist, sollten Behindertenparkplätze auf privaten Grundstücken genauso respektiert werden wie öffentliche. Sie erfüllen denselben wichtigen Zweck: Menschen mit Behinderungen einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Behindertenparkplätze bei Einkaufsläden zwar rechtlich etwas anders gehandhabt werden, aber in ihrer Funktion und Bedeutung den öffentlichen Behindertenparkplätzen gleichgestellt sind. Sie sind ebenso wichtig für die Mobilität und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

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