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Cannabis als Medikament

GLAUBENSKRIEG OHNE FAKTEN

Ein Beitrag von Bernhard Veith

Seit Anfang des Jahres können Wirkstoffe des Cannabis offiziell als Medikament von den Kassen erstattet werden. Segen oder Irrtum? So ganz einig ist die Fachwelt sich nicht, während Befürworter von Informationsmangel sprechen. Fragt sich nur, wer falsch informiert.

Um es vorweg zu sagen: Den „Joint aus der Apotheke“ gibt es ebenso wenig wie die „Wunderarznei aus Cannabis“, mit der man gleich 64 Krankheiten „nachweislich“ einfach „wegkiffen“ kann. Solche Behauptungen aus dem Internet sind gefährlich, weil sie Hoffnungen schüren und der Sache nicht gerecht werden. Die Wahrheit liegt eher in der Mitte.

Gerade schwerkranke Personen und Menschen mit Handicap sind auf zuverlässige Informationen und wirksame Arzneimittel angewiesen. Denn beim medizinischem Cannabis geht es nicht um einen Joint, sondern um eine lebenswichtige Alternative zu den herkömmlichen Medikamenten.

Cannabis – Das Universalmedikament?

„Schwerkranke Patientinnen und Patienten können nach ärztlicher Verordnung Cannabis in Arzneimittelqualität durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet bekommen“, sagt Lutz Stroppe, Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium. Zu schön, um wahr zu sein.

Denn da gibt es ein Problem: Ein Arzt darf in der Regel nur BTM**-Medikamente verschreiben, die durch klar festgesetzte Prüfungsverfahren zugelassen worden sind, nur dafür übernehmen die Kassen die Kosten. Das ist aber bei den Cannabis-Wirkstoffen* nicht der Fall. Sie wurden quasi von „Gesetz wegen“, ohne jede medizinische Begründung und Zulassungsverfahren, geschweige denn Studien, als BTM-Medikament erstattungsfähig.

Das Zulassungsverfahren für neue Medikamente dauert normalerweise von Beginn bis zur „Markteinführung“ mehr als 10 Jahre. Dabei müssen härteste Prüfungsmaßnahmen in mehreren Phasen erfolgreich bewältigt werden. Weniger als 5 % aller Wirkstoffe halten diesem Verfahren stand. Die Kosten für ein Zulassungsverfahren gehen in den zwei- bis dreistelligen Millionenbereich.

Ein weiteres Problem: Arzneimittel müssen standardisiert sein, also eine gleichbleibende Wirkung erzielen, was gerade bei den Cannabisblüten nicht der Fall sein kann. Bedenklich, finden nicht nur die Ärzteverbände. Die Befürworter stützen sich auf subjektive Anwendungsberichte von Patienten und „Erfahrungsaustausch im Internet“. Tatsächlich werden vereinzelt auch pflanzliche Medikamente von den Kassen erstattet, auch wenn die Wirkung pharmakologisch nicht nachgewiesen werden kann. Sie wirken aber zum Teil seit Jahrhunderten und gelten als „well-established use“ (gemäß EU-Direktive 2001/83/EC). Die Wirkstoffe werden dabei so hoch konzentriert, dass ein wirksames standardisiertes Medikament entsteht.

Bei sämtlichen Cannabis-Wirkstoffen* fehlen hingegen sowohl die „historische“ Grundlage als auch neuere medizinische Studien. Dieses Manko soll nun behoben werden.

„Mit einer Begleiterhebung können wir künftig wichtige Erkenntnisse zum medizinischen Nutzen von Cannabis gewinnen“, erklärte dazu BfArM-Präsident Prof. Dr. Karl Broich bei Beginn der Einführung. Erst Zulassung durch die Hintertüre, dann erst erforschen? Das ist neu und widerspricht sämtlichen Prinzipien der modernen Medizin.

Studien und Blindstudien

Doch sind die Cannabis-Wirkstoffe* wirklich so universell einsetzbar, wie im Internet behauptet? Bei den üblichen Zulassungsstudien sind oft 5.000, manchmal bis zu 50.000 Patienten für ein Medikament in einem Indikationsbereich involviert. Die bisherigen Cannabis-Studien mit insgesamt 320 Patienten (!) stammen aus 64 unterschiedlichen Indikationsbereichen (bei einer Studie nahmen gerade einmal vier Personen teil). Dass solche Daten nichts aussagen, versteht sich.

Aber selbst in diesen wohlwollenden Studien stellte sich heraus, dass der medizinische Erfolg der Cannabis-Wirkstoffe* insgesamt als „neutral“ bezeichnet werden musste, was die Befürworter als Erfolg sehen.

Doch im Vergleich mit den herkömmlichen Medikamenten sieht dies anders aus. Erkennbar positive Resultate wurden allenfalls gegen Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie erzielt. Bei chronischen neuropathischen Schmerzen, bei Spastiken von MS-Patienten, bei Behandlung starker Migräne, beim Tourette-Syndrom, sowie bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen sind die Ergebnisse allenfalls mit bewährten Medikamenten vergleichbar, dass reicht aber für eine Kostenerstattung der Kassen nicht aus: „Der Zugang zu Cannabisarzneimitteln soll nur für solche Patientinnen und Patienten offen stehen, die mit anderen verfügbaren Arzneimitteln nicht zufriedenstellend therapiert werden können“, so Maik Pommer, Sprecher der BfArM. Und Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekenkammer, räumt gleich mit einem anderen „Pfund“ der Cannabis-Enthusiasten auf. „Wie jedes Medikament haben auch die Cannabis-Produkte Nebenwirkungen“, hier speziell Schwindel, Verwirrtheit und Müdigkeit.

Die Realität

Nach mehr als einem halben Jahr ist die praktische Anwendung der Cannabis-Produkte* immer noch umstritten. Folgendes Beispiel dürfte einigen Lesern bekannt sein: Der Pfleger kann die notwendige Anwendung schon aus zeitlichen Gründen nicht durchführen, weil sie naturgemäß zu zeitintensiv ist. So sei etwa die Inhalation in bis zu fünf „Sprühhüben“ mit Pausen von jeweils 15 Minuten vorgesehen. Soviel Zeit hat aber keine Pflegekraft. Eine „konzentrierte“ Gabe in Form aller „Sprühhübe“ bringt dem Patienten zwar enthusiastische Gefühle, die aber entsprechend kurz sind, weil die 5-malige Anwendung, die die Wirkung verlängert hätte, den „medizinische Nutzen“ nicht erreicht. Dass dies kein Einzelfall ist, zeigt die Tatsache, dass die Patienten fast ausnahmslos von kurzer „Entspannung“ und guten, ja euphorischen Gefühle berichten. „Und wenn ein schwer kranker Patient von den Schmerzen abgelenkt wird, ist das doch ein Erfolg für ihn,“ bekräftigt eine Apothekerin auf Nachfrage. Doch bessert sich dadurch auch die Gesamtsituation des Patienten? Nein, meint ein Sprecher des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): „Für den dauer- und regelhaften Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt der Nachweis der Wirksamkeit“. Deswegen ist die Kostenübernahme der Kassen nach wie vor überschaubar, denn gute Gefühle werden nicht übernommen und sind Privatsache. Schließlich kostet die Therapie monatlich 600 Euro. Und deshalb wird sich trotz Run auf das BTM-Rezept auch weiterhin die Kostenübernahme in Grenzen halten.

Fazit:

Die medizinischen Cannabis-Produkte* sind zwar wirksam, aber allenfalls mit herkömmlichen Medikamenten vergleichbar, und nur für einen sehr kleinen Patientenkreis erstattungsfähig.

Warum aber ein Joint dem einen oder anderen dann doch hilft, auch wenn die darin enthaltenen Wirkstoffe viel zu schwach seien, erklären die Wissenschaftler auf ihre Weise. Sie verweisen auf „das natürliche Selbstheilungspotential des Menschen, das ja auch beim Placebo funktioniere“, welches Einfluss auf die „subjektive Wahrnehmung“ nähme. Doch die Warnung folgt auf dem Fuß. „Es wäre fahrlässig und falsch, aus dem medizinischen Einsatz zu folgern, dass Cannabis als Genussmittel harmlos wäre“, warnt der Chefapotheker Andreas Kiefer.

Glossar:

BfArM
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Blindstudien
Blindstudien (die eine Hälfte der Patienten bekommt z. B. eine Kapsel mit dem betreffenden Wirkstoff, die andere Hälfte eine Kapsel ohne Wirkstoff, die identisch aussieht).

*Cannabis-Präparate
Unter dem Sammelbegriff „Cannabis-Wirkstoffe“ sind im wesentlichen THC (Delta 9-Tetrahydrocannabinol), CBN (Cannabinol), CBD (Cannabidiol) und synthetisches THC (seit Anfang 2017 in Deutschland erhältlich und ausschließlich zur Begleitbehandlung einer Chemotherapie indiziert) gemeint. Sie sind nur auf BTM-Rezept erhältlich. Der Arzt entscheidet, welche Darreichungsform für den betreffenden Patienten geeignet ist. Sie werden vom Apotheker vor Ort als Kapseln zum Einnehmen oder als ölige Tropfen zur Inhalation hergestellt. Die Tropfen können nur mit einem bestimmten Gerät inhaliert werden. Die Pflanzen für das pflanzliche THC-Medikament werden ab 2019 aus Deutschland kommen. Die „Bundes-Cannabis-Agentur“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kontrolliert die medizinische Qualität und Anbau des Wirkstoffes.

**BTM
Betäubungsmittel, darunter zählen alle zugelassenen starken Schmerzmittel der Opioidklasse wie Morphine und Ersatzstoffe etc.

Fotos: dolgachov/123RF, pixabay.com

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